Arbeitsschutz für HIV-Infizierte: Symptomlose HIV-Infektion eine Behinderung im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes
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Zum Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 19. Dezember 2013 - 6 AZR 190/12 –zur Kündigung eines HIV-infizierten Arbeitnehmers ohne Symptome während der Probezeit erklärt Manfred Bruns, Sprecher des Lesben- und Schwulenverbandes (LSVD):
Der Lesben- und Schwulenverband (LSVD) begrüßt die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts, dass auch die symptomlose HIV-Infektion eine Behinderung im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) darstellt. Das ist eine wichtige Entscheidung für den Schutz von HIV-Positiven vor Diskriminierung und Ausgrenzung.
Nachdem die EU dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen beigetreten war, hatte der Europäische Gerichtshof in Luxemburg im April dieses Jahres den Begriff der Behinderung i.S.d. AGG neu definiert. Dem hat sich das Bundesarbeitsgericht jetzt angeschlossen. Danach stellt eine heilbare oder unheilbare Krankheit eine Behinderung dar, wenn sie die Betroffenen an der vollen und wirksamen Teilhabe am Berufsleben hindert und wenn diese Einschränkung von langer Dauer ist.
HIV-Infizierte erleben immer wieder, dass ihre Infektion ein Hindernis für ihre Teilhabe am Berufsleben ist, selbst wenn sie noch symptomlos sind und ihre Viruslast unbedenklich ist. Das hat das Bundesarbeitsgericht jetzt mit Recht als Behinderung gewertet.
Die Ablehnung eines Bewerbers für eine Anstellung als Arbeiter, Angestellter oder Beamter ist deshalb nur dann gerechtfertigt, „wenn dieser Grund wegen der Art der auszuübenden Tätigkeit oder der Bedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellt, sofern der Zweck rechtmäßig und die Anforderung angemessen ist" (§ 8 Abs. 1 AGG). Das trifft für symptomlose HIV-Infizierte mit unproblematischer Viruslast regelmäßig nicht zu.