Europäische Gerichte stärken Rechte von Lesben und Schwulen
Drei positive Urteile zu Gleichstellung und Respekt
Zu den heute veröffentlichten Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs
(EuGH) sowie des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) erklärt
Manfred Bruns, Sprecher des Lesben- und Schwulenverbandes (LSVD):
Der LSVD begrüßt die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zur
Anerkennung des Asylrechts für Homosexuelle sowie die Entscheidungen des
Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) für gleiche Rechte bei
zivilen Partnerschaften und zur Rehabilitierung von verfolgten
Homosexuellen. Die Urteile machen deutlich, dass Lesben und Schwulen
europaweit die gleichen Rechte zustehen. Die europäischen Staaten sind
aufgerufen, dafür zu sorgen, dass die EU auch für Lesben und Schwule ein
Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts ist.
Sehr erfreulich ist die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH)
zur Anerkennung von Homosexuellen als verfolgte soziale Gruppe im Sinne der
Genfer Konvention. Das Gericht führt aus, dass die sexuelle Orientierung ein
für die Identität bedeutendes Merkmal ist und daher von einem Asylbewerber
nicht erwartet werden kann, die Homosexualität im Herkunftsland geheim zu
halten oder sich beim Ausleben zurückzuhalten, um eine Verfolgung zu
vermeiden. Viele deutsche Gerichte hatten Asylgesuche von Homosexuellen
jahrelang mit der Begründung abgelehnt, dass sie keine Verfolgung zu
befürchten hätten, wenn sie ihre sexuelle Identität geheim halten und sich
auf sexuelle Kontakte in ihrem privaten Umfeld beschränken. Allerdings hatte
das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) diese Praxis schon
aufgegeben, nachdem der EuGH durch Urteil vom 05.09.2012 - C-71/11 und
C-99/11 (Rs. Y und Z) entschieden hatte, dass die Behörden Asylbewerbern
wegen Verfolgung aus religiösen Gründen nicht zumuten dürfen, auf diese
religiösen Betätigungen zu verzichten und sich auf eine religiöse Betätigung
im privaten Raum zu beschränken.
Als Verletzung von Artikel 14 und Artikel 8 der Europäischen
Menschenrechtskonvention hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte
(EGMR) den Ausschluss von homosexuellen Paaren im Gesetz für die Eintragung
von Lebenspartnerschaften gerügt, das Griechenland erlassen hatte
(Vallianatos and Others v. Greece). Es gab der Klage von vier Paaren Recht,
die eine Verletzung des Diskriminierungsverbotes gerügt hatten und
verurteilte Griechenland zu einer Entschädigung.
Auch die fehlende Rehabilitierung von verfolgten Homosexuellen war Thema im
Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR). Das Gericht hat
österreichischen Opfern, die auf Grund der bis 2002 geltenden Regelung für
eine unterschiedliche Schutzaltersgrenze verurteilt wurden, eine
Entschädigung zugesprochen (E.B. and Others v. Austria). Dieses Urteil ist
auch für Deutschland wichtig, das sich bislang geweigert hat, Homosexuelle,
die nach 1945 verfolgt wurden, zu rehabilitieren.
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