Bald HIV-Zwangstest in Sachsen-Anhalt möglich? (akt.5)
13. Juli 2012 | Von ondamaris | Leitartikel
Bereitet das Land Sachsen-Anhalt die Möglichkeit für den HIV-Zwangstest vor? Verschiedenen Behörden soll, so berichten verschiedene Quellen, zukünftig mit einer Gesetzesnovellierung die Möglichkeit eingeräumt werden, HIV-Zwangstests durch Richter anordnen zu lassen, wenn ‘Gefahr in Verzug’ ist. Ein Gesetzesentwurf, der derzeit in erster Lesung im Landtag ist, sieht entsprechende Möglichkeiten vor. Der Eingriff in die Grundrechte der Betroffenen sei ‘verhältnismäßig’, meint die Landesregierung. Der Innenminister sprach von einem Gesetz “mit Augenmaß”.

Die Möglichkeit von Tests auf HIV und andere Infektionskrankheiten könnte mit einer Novellierung des ‘Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung’ des Landes Sachsen-Anhalt geschaffen werden. Hier könnten Regelungen eingefügt werden, dass Zwangstests auf HIV und Hepatitis durch Richter angeordnet werden können. Möglich scheinen diese Zwangstests bei ‘Gefahr in Verzug’ sogar ohne richterliche Anordnung.
Die Novellierung dieses Gesetzes wird derzeit im Landtag von Sachsen-Anhalt gelesen – in erster Lesung am 12. und heutigen 13. Juli 2012 (Punkt 12 der Tagesordnung der Sitzung von 12./13.7.2012).
Im ‘Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung’ (SOG LSA) regelt § 41 die “Durchsuchung und Untersuchung von Personen”. Dieser §41 soll dem Entwruf zufolge durch einen Absatz 6 ergänzt werden, der im derzeit in Lesung befindlichen Gesetzesentwurf lautet:
“Eine Person kann körperlich untersucht werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass von ihr eine Gefahr für Leib oder Leben einer anderen Person ausgegangen ist, insbesondere weil es zu einer Übertragung besonders gefährlicher Krankheitserreger, insbesondere Hepatitis-B-Virus, Hepatitis-C-Virus oder Humanes Immundefizienzvirus (HIV), gekommen sein kann, die Kenntnis des Untersuchungsergebnisses zur Abwehr der Gefahr erforderlich ist und kein Nachteil für die Gesundheit der oder des Betroffenen zu befürchten ist. Absatz 5 Satz 2 bis 5 gelten entsprechend. Eine Verwendung der Untersuchungsdaten ist nur für den in Satz 1 bezeichneten Zweck zulässig. Die Untersuchungsdaten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie zu dem in Satz 1 bezeichneten Zweck nicht mehr benötigt werden.”
Die Art dieser Untersuchungen regelt bereits bisher Absatz (5) des §41 im schon gültigen ‘Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung’. Dieser lautet derzeit
“(5) Bei Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person kann diese körperlich untersucht werden. Die körperliche Untersuchung darf außer bei Gefahr im Verzuge nur durch den Richter angeordnet werden. Für das Verfahren gilt § 44 Abs. 1 mit der Maßgabe, dass das Amtsgericht zuständig ist, in dessen Bezirk die Polizeidienststelle ihren Sitz hat. Bei Gefahr im Verzuge darf die Anordnung auch durch die Polizei erfolgen. Die körperliche Untersuchung darf nur von Ärzten durchgeführt werden.”
Die Pressestelle des Innenministeriums des Landes Sachsen-Anhalt bestätigt, dass eine Novellierung des Gesetzes derzeit im Landtag in erster Lesung behandelt worden ist. Eine Anfrage mit Bitte um detailliertere Stellungnahme (auch hinsichtlich Freiwilligkeit, Information, Beratung und Einwilligung der betroffenen Person) ist gestellt, die Antwort steht bisher noch aus ist für Montag (16.7.) Vormittag avisiert erfolgt (siehe Aktualisierung 16.7.).(Ist bereits geschehen (der Hrg.)
.Quelle: http://www.ondamaris.de/