Gesetz zur Beschneidung beschlossen
Der Deutsche Bundestag hat heute das vom Bundesjustizministerium vorgelegte Gesetz zur Beschneidung unverändert verabschiedet. „Diese Regelung führt in die Normalität zurück, die bis zum Mai dieses Jahres für alle selbstverständlich war“, so Sabine Leutheusser-Schnarrenberger.
Datum
12.12.2012
Beschneidung bleibt erlaubt
„Toleranz wird in Deutschland gelebt und bald auch im Bundesgesetzblatt ausgedrückt. Religiöse Riten werden in Deutschland respektiert“, sagte die Ministerin.
Die neue Regelung im Bürgerlichen Gesetzbuch sieht vor, dass Eltern sich für eine fachgerechte Beschneidung ihres Sohnes entscheiden können. „Der Gesetzentwurf ist ausgewogen, weil er den Eltern ihre Erziehungsverantwortung belässt und zugleich die Voraussetzungen definiert, die im Interesse des Kindeswohls und der Gesundheit beachtet werden müssen“, erläutert die Bundesjustizministerin.
Zwar hätte es in der Debatte beunruhigende antisemitische und islamophobe Töne gegeben. „Die Diskussionen im Plenum und die Anhörungen in den Fraktionen und Ausschüssen waren aber von gegenseitigem Respekt und dem gemeinsamen Wissen um die Bedeutung der Sache geprägt“, sagte Leutheusser-Schnarrenberger weiter.
Im Recht der elterlichen Sorge wird nach dem Gesetz klargestellt, dass die Personensorge der Eltern grundsätzlich auch das Recht umfasst, bei Einhaltung bestimmter Anforderungen in eine nicht medizinisch indizierte Beschneidung ihres nicht einsichts- und urteilsfähigen Sohnes einzuwilligen. Voraussetzungen, unter denen die Eltern in eine Beschneidung ihres Sohnes einwilligen können, sind:
Die Beschneidung muss fachgerecht („nach den Regeln der ärztlichen Kunst“) durchgeführt werden, insbesondere möglichst schonend und mit einer angemessenen und effektiven Schmerzbehandlung.
Vor dem Eingriff muss – wie bei jedem anderen nicht medizinisch indizierten Eingriff auch – besonders umfassend über alle damit verbundenen Risiken und mögliche Folgen aufgeklärt werden.
Die Eltern müssen – wie bei allen Erziehungsentscheidungen – den Kindeswillen, soweit ein solcher schon gebildet werden kann, in ihre Entscheidung über die Beschneidung mit einbeziehen.
Eine Ausnahmeregelung sieht vor, dass von einer Beschneidung abzusehen ist, wenn im Einzelfall das Kindeswohl gefährdet würde.
In den ersten sechs Monaten nach der Geburt des Sohnes dürfen auch von einer Religionsgesellschaft dazu vorgesehene Personen die Beschneidung vornehmen, wenn sie dafür besonders ausgebildet und für die Durchführung der Beschneidung einem Arzt vergleichbar befähigt sind.
Notwendig geworden war die Regelung, weil das Landgericht Köln in einem Urteil vom 7. Mai 2012 hat eine kleine Strafkammer des Landgerichts Köln die Auffassung vertreten hatte, bei einer an einem vierjährigen Jungen ohne medizinische Indikation vorgenommenen Beschneidung handele es sich trotz Einwilligung der Eltern um eine rechtswidrige Körperverletzung. Dies hatte erhebliche Rechtsunsicherheit Rechtsunsicherheit unter Ärzten und den Eltern geführt, die eine Beschneidung vornehmen lassen wollten. Bis zum Bekanntwerden der Entscheidung war in der Rechtspraxis unbestritten, dass Eltern grundsätzlich auch in eine nicht medizinisch indizierte, zum Beispiel religiös motivierte, Beschneidung einwilligen können.
Bereits am Freitag kann das Gesetz im zweiten Durchgang vom Bundesrat verabschiedet werden und dann zeitnah in Kraft treten.
Quelle: www.bmj.de
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